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HUNDE und...
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§ GERICHTSURTEILE § rund um den Hund - 1
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Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen, bevor Gerichte eingeschaltet werden.
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Das Aussetzen von Tieren Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen (§18,Abs. 3).
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Auto als Hundehütte Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunde im Auto lässt, verstösst daher gegen das Tierschutzgesetz. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
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Auto und Sicherheitsvorkehrungen Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?) Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
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Hund beißt Hund Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine. Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
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Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. Amtsgericht Lampertsheim
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Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird, ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG). Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm. Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
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Hundegebell Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten, nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen. So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung. Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96
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Schnauze zu - oder ab in die Hundeschule Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen, nachts müssen sie die Schnauze halten. Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr die Nachbarn nervt Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96 Dagegen ist die Rechtspechung bei stromernden Katzen großzügiger. Nachbarn müssen kurze Besuche selbst dann dulden, wenn sich im Garten eine Vogeltränke befindet. Der Nachbarkatze darf aber durch freilaufende Hunde die Stippvisite verleidet werden. AG Erlangen, Az.: 3 C 984/90
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Ungewollter Deckakt In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen. Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95
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Verführerische Hunde Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen, so hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht. Das Amtsgericht Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden, der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab. (siehe Nr.10: für Abtreibung sorgen) Amtsgericht Daun, 3 C 436/95
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Hundeführen vom Fahrrad aus Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten. BGH, Az.: 4 StR 518/90
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Kind beim Gassigehen ausgerutscht Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor. Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99
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Hundekot im Garten Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein “Geschäft” verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem Rasen und Barfussgehen, genutzt wird. Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93
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Leinenzwang Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht” nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
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Generelle Leinenpflicht unrechtmäßig Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Der Richter sprach ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt. Oberlandesgericht Hamm, Az: 55s Owi 1125/00
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Interessensabwägung beim Leinenzwang Eine Rechtsverordnung, die einen Leinenzwang für Hunde ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse und ohne zeitliche Ausnahme für das gesamte Gebiet der erlassenden Gemeinde anord- net, ist unverhältnismäßig und kann keine Ermächtigungsgrundlage eines Bußgeldbescheids sein. Ein solcher Leinenzwang verstößt gegen das Übermaßverbot, zumal auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, wobei auch das Interesse an artgerechter Tierhaltung zu berücksichtigen ist. Amtsgericht Trier, Az: 8015 Js 5859/05 37 OWi
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Mitreisende Hunde dürfen nicht ans Buffet Der mitreisende Hund darf nicht einfach vom Buffet mit versorgt werden. Das gilt auch, wenn ein Preisaufschlag für ihn gezahlt worden ist. Der Preis für den Hotel-Aufenthalt des Hundes und für seine Verpflegung sind nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung nicht eins. Die “Verköstigung” muss ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel dem Hund für den Speisesaal die rote Karte zeigen. Die Richter des Landgerichts Frankfurt nennen Gründe: Erstens sind die Kosten von dem Preisaufschlag nicht abgedeckt. Zweitens sind Hunde als Mitesser unhygienisch. Landgericht Frankfurt, Az.: 2/24 S 59/99
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Mit Fallen gegen streunende Hunde Ein freilaufender Hund, der Wild oder Vieh nachstellt, darf sowohl erschossen als auch in einer Falle gefangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Es gab damit einem Landwirt Recht, der zum Schutz seiner Rinder vor streunenden Hunden eine Bügelfalle aufgestellt hatte, nachdem zwei seiner Kühe gerissen worden waren. In diese Falle geriet ein Schäferhundmischling und konnte erst nach zwei Stunden betreit werden. Das Landgericht Koblenz hatte den Mann deshalb wegen Tierquälerei verurteilt. Das Oberlandesgericht begründete seine anders lautende Entscheidung in der Revisionsverhandlung mit dem “Verhältnismäßigkeitsprinzip” des Tierschutzgesetzes. Dieses bestimme, dass Wirbeltieren nicht “ohne vernünftigen Grund” Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfe. Ein vernünftiger Grund habe im Falle des Landwirts aber durchaus vorgelegen. Das OLG verwies darauf, dass der Hund der Angreifer gewesen sei und auch Kühe unter das Tierschutzgesetz fielen. Zudem stünden Rinder auch unter dem Eigentumsschutz. Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99
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Erkrankung eines Tieres Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht werden! Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Bein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, liess das Gericht nicht gelten. Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
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Ersatz von Tierarztkosten Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden Tierarztkosten erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber um einen, im Volksmund “Bastard” oder “Mischling” genannt - also nicht um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert -, haftet der Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote zerbissen. Der Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten. Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM anzusetzen. Landgericht Bielefeld, 1997-05-15 22 S 13/97
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Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden. Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu. Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch 2x je vier Welpen hätte werfen können. Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98
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Heilbehandlungskosten - Obergrenze Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt. Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von DM 500,- bis DM 1.000,- sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10.000,- als erreicht an. Landgericht Mannheim, Az.: 20 S 127/94
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