HUNDE und...
 


§ GERICHTSURTEILE §
rund um den Hund - 3
 

Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen,
 bevor Gerichte eingeschaltet werden.


"Power-Walking" rechtfertigt keinen Hundebiß
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlaß eine Person (hier: im "Power-Walking-Schritt") anfällt und diese durch einen Biß in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05

Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, daß genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04

 

Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe
Es sollte ein schöner Ausflug werden:
 Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen.
 Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie.
Auf dem Aartal - Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf
 Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling,
mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der
 Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo
unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben.
 Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später
und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause.
Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer
Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang
arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen
Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige
Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel
stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein.
Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf
Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten.
Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden.
 Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht
in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab.

Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als
Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.
Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.

Wachhunde auf dem Urlaubsgrundstück
Kann ein in Portugal angemietetes Ferienhaus, das als Landsitz mit 4000 Quadratmetern angepriesen
 wird, nur auf einer etwa 300 Quadratmetern großen Fläche tatsächlich genutzt werden, weil dort drei
 große Wachhunde frei herumlaufen, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung um 50 Prozent.
 Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Swimming-Pool wegen dieser Hunde nicht benutzt
werden konnte und dass die Ferienhausmieter aus Angst vor diesen freilaufenden Hunden teilweise
das Feriendomizil nicht verließen.
Amtsgericht Köln, Az.: 131 C 6/01

Hund am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den
 Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber
 gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer
 nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des
 Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.

Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91

Hundezucht ist erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen
 Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein
 Gewerbebetrieb vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden.
 Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des
 gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand
 vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
 Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter
 eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel
 zu verbieten.
 Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98

Verkehrssicherheit von Hunden
Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die
 Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und
 sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung
 des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund
nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen
 Gesetzbuch (BGB) setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die
 Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde.
Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
Oberlandesgericht Bayern Az.21 U 6185/98

Der erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den
 Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner
 Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden
 sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die
 Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger
 diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde
AG Lüneburg, 12 C 365/99

Wer ist Tierhalter?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befaßt, wer bei Eheleuten für das Verhalten
 des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der Straße ab, weil
 angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte Ehemann beantragte
 Klagabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht
 entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhaltereigenschaft nicht
 maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse
 auf Dauer "verwendet" werde. Dies bejahte hier das Gericht, so daß der Ehemann haften musste
OLG Düsseldorf, 12 U 189/70

Ab in den Urlaub - und der treue Fifi bleibt wo?

Der Deutsche Tierschutzbund nimmt allein in einem Jahr durchschnittlich über 200.000 Tiere in seinen
 Tierheimen auf. Vorrangig Katzen und Hunde aber auch Kleintiere wie Hamster oder Wellensittiche.
 Viele dieser allein gelassenen Kreaturen sind von ihren Besitzern, vor allem zur Urlaubszeit,
ausgesetzt worden. Dabei macht sich der Halter oft nicht klar, dass das Aussetzen eines Tieres
 haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Nach § 18 Abs.3 des
 Tierschutzgesetzes kann das Quälen eines Tieres - und damit natürlich auch das Aussetzen - mit
 einer Geldbuße bis zu 50.000 Mark bestraft werden. Nicht selten verursachen die allein gelassenen
 Hunde oder Katzen auch Schäden, z.B. weil sich ein an der Autobahnraststätte am Abfallkorb
 angebundenes Tier losreisst und auf die Fahrbahn läuft, wo es dann möglicherweise kracht. Der
 Besitzer muss dann für die entstandenen Schäden zahlen.

 Der Deutsche Tierschutzbund hilft in der Urlaubs-Aktion "Nimmst Du mein Tier, nehm' ich Dein Tier",
 Kontakt zu Menschen zu vermitteln, die sich in der Abwesenheit der Herrchen und Frauchen um das
 Haustier kümmern. Informationen erteilt das örtliche Tierheim oder der
 Deutsche Tierschutzbund in Bonn
 unter dem Urlaubs-Beratungstelefon 0228 / 6049627
 jeweils täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr
 Internetadresse: http://www.tierschutzbund.de.

 Bei den Tierheimen oder beim Deutschen Tierschutzbund, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn
 erhält man auch die ausführliche Broschüre "Tier & Urlaub 99" mit zahlreichen nützlichen Tips zum
 Verreisen mit Tieren. Es genügt ein mit 2,20 DM frankierter C6-Rückumschlag an die o.g. Adresse
 und sie erhalten die Broschüre ansonsten kostenfrei zugesandt.

Bei der Reise mit Haustieren in das Ausland sind unbedingt die Einfuhrbestimmungen für Tiere des
 jeweiligen Ziellandes zu beachten. Meistens ist der Nachweis über Impfungen erforderlich. Manchmal
 genügt ein Impfzeugnis eines normalen Tierarztes. Andere Länder verlangen ein Gesundheitszeugnis
 für das Tier vom Amtsarzt . Manche Länder, wie z.B. England verlangen aber auch, daß der Hund
oder die Katze mehrere Wochen in Quarantäne kommt. Informationen zu den Gesetzen der EU-Länder
 hat der ADAC in seiner Broschüre "Urlaubstips 99" zusammengestellt, die es kostenfrei bei den
 ADAC-Geschftsstellen gibt. Auch das Mitbringen von Tieren aus dem Urlaubsland nach Deutschland -
 also z.B. den kleinen, einsamen Hund von der Straße am Strand - ist streng reglementiert. Wenden
 Sie sich an einen Tierarzt in ihrem Urlaubsort. Er berät Sie über die Einfuhrregeln nach Deutschland
 und nimmt die notwendigen Impfungen vor. Wenn ein Tier einfach nach Deutschland
"eingeschmuggelt" wird, kann der Zoll das Tier beschlagnahmen. Es droht auch hier nach dem
Tierschutzgesetz zudem eine Geldbuße bis 50.000 DM.