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§ GERICHTSURTEILE § rund um den Hund - 2
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Streitigkeiten nach Möglichkeit zunächst über Schiedsmänner austragen, bevor Gerichte eingeschaltet werden.
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Tierhaltungsverbot in Eigentumswohnungen Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen; der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen. Oberlandesgericht Düsseldorf, 1997-05-05 3 WX 459/96
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Tierhaltung in der Mietwohnung:
Erlaubnis zur Tierhaltung darf nur bei triftigem Grund verweigert werden Wurde im Mietvertrag die Möglichkeit zur Tierhaltung an eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter geknüpft, so darf dieser seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Entscheidung von ververnünftigen Gründen getragen ist. Amtsgericht Brückeberg, 1999-10-12 73 C 353/99
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Verbot der Tierhaltung in Mietwohnungen Das Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist dann nicht möglich, wenn das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung dem Interesse des Vermieters an dem Verbot überwiegt. Das Interesse des Tierhalters überwiegt, wenn die Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Depressionen) erfolgt. Dies ist jedoch nur dann anzunehmen,wenn es keine anderen, gesundheitlich vertretbaren Möglichkeiten gibt. Landesgericht Hamburg, 1994-07-26 316 S 44/94
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Welche Tiere darf der Mieter halten, wenn im Mietvertrag der Vermieter ganz generell Haustierhaltung erlaubt? Auf jeden Fall dürfen übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel gehalten werden. Selbst wenn Haustierhaltung im Mietvertrag erlaubt ist, dürfen aber ungewöhnliche Tiere wie z.B. eine Würgeschlange nicht in der Mietwohnung gehalten werden.
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Darf der Mieter Haustiere halten, wenn der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung in der Wohnung enthält? Auf jeden Fall dürfen in der Mietwohnung dann solche Kleintiere gehalten werden, von denen weder Störungen noch Schädigungen ausgehen. Dazu gehören sicherlich Hamster, Ziervögel, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen. Die Haltung solcher Kleintiere gehört zum sogenannten “vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung.
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Darf der Mieter in der Mietwohnung einen Hund oder eine Katze halten, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung bestimmt ist? Ob auch die Haltung von Hunden oder Katzen zum vertragsgemäßen Gebrauch zählen, ist unter den Juristen höchst umstritten. Einige Gerichte meinen, dass die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zur allgemeinen Lebensführung und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehören, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten. Andere Gerichte wiederum meinen, dass die Katzen- und Hundehaltung, jedenfalls in städtischen Wohngebieten oder im Mehrfamilienhaus, nicht zum normalen Mietgebrauch gehören. Deshalb ein Tipp: Fragen Sie Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen.
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Im Mietvertrag ist Haustierhaltung generell verboten. Darf der Vermieter den Mieter so beschränken und ist eine solche Bestimmung rechtlich überhaupt zulässig? Ein solch generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist allein schon unwirksam, weil dann auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögel, Meerschweinchen, Hamster oder Zwergkaninchen verboten wären. Das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung kann insoweit keinen Bestand haben.
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Im Mietvertrag ist die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Wohnung verboten. Muss sich der Mieter an dieses Verbot halten? Ja, schließlich hat der Mieter den Mietvertrag ja akzeptiert. Nun kann er nicht einwenden, er würde in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt werden. Nur im Ausnahmefall könnte das mietvertragliche Verbot der Hundehaltung unwirksam sein; dies wäre etwa der Fall, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigen würde.
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Nach dem Mietvertrag ist Hundehaltung nicht erlaubt. Obwohl es verboten ist, hat sich der Mieter einen Hund angeschafft. Zu Störungen oder Belästigungen der Mitmieter ist es bisher nicht gekommen. Trotzdem verlangt der Vermieter die Entfernung des Tieres aus der Wohnung. Kann er das? Ja, das kann der Vermieter. Dass die Hundehaltung bisher keine Störungen hervorgerufen hat, ist nicht von Bedeutung. Sein Recht auf Entfernung des Tieres kann der Vermieter aber dadurch verwirkt haben, dass er die Tierhaltung längere Zeit wissentlich geduldet hat und sich die tatsächlichen Umstände nicht geändert haben.
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Der Mietvertrag verbietet die Hunde- und Katzenhaltung in der Wohnung. Gelegentlich bringt aber ein Besucher seinen Hund mit. Jetzt will der Vermieter verbieten, Besucher mit Hunden zu empfangen. Darf er das? Das kommt darauf an. Auf keinen Fall darf ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich untersagen, Besucher mit Tieren zu empfangen. Ausnahmsweise ist das nur möglich, wenn von bestimmten Tieren Störungen zu befürchten sind oder ganz konkrete Gefahren ausgehen.
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Im Mietvertrag hat sich der Vermieter für jede Haustierhaltung seine Genehmigung vorbehalten. Ist das rechtlich möglich und nach welchen Gesichtspunkten muss der Vermieter seine Entscheidung treffen? Ja, eine solche Klausel ist weder grundgesetz- noch sittenwidrig. Selbst in einem Formularmietvertrag kann dies wirksam vereinbart werden, weil diese Bestimmung der Regelung des Hausfriedens dient. Die Erteilung der Zustimmung des Vermieters steht in dessen Vermessen. Auf keinen Fall darf aber der Vermieter generell über die Zulässigkeit der Haustierhaltung entscheiden; er muss vielmehr den jeweiligen Einzelfall und nicht willkürlich entscheiden. Als Mieter darf man deshalb davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. So kann zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Rottweilers in einem Ein-Zimmer-Appartment verweigern.
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Der Vermieter hat dem Mieter vor Jahren die Haltung eines Hundes erlaubt. Nachdem das Tier nunmehr verstorben ist, möchte sich der Mieter wieder einen Hund anschaffen. Muss der Mieter jetzt den Vermieter wieder um seine Zustimmung bitten? Das kommt darauf an. Wenn der Vermieter auf eine konkrete Anfrage hin das Haustier genehmigt hat, bezieht sich die Genehmigung nur auf dieses Tier und nicht ohne weiteres auf ein “Ersatztier”. Bei einer generellen Genehmigung bedarf es keiner erneuten Zustimmung des Vermieters mehr, es sei denn, der Mieter will seinen “Schoßhund” durch einen Bernhardiner ersetzen.
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Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich? Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
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Der Mieter hält in seiner Mietwohnung unerlaubt einen Hund. Der Vermieter hat ihn bereits mehrfach aufgefordert, das Tier zu entfernen. Das hat er bis heute nicht getan. Jetzt will der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Kann er das? In der Regel nicht. Will der Vermieter die verbotene Hundehaltung unterbinden, so muss er auf Unterlassung klagen. Eine Kündigung ist im allgemeinen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Hund erheblich stört oder gefährlich ist, und der Mieter nichts dagegen tut, obwohl er vom Vermieter dazu aufgefordert worden ist.
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Gesetze und Verordnungen in der BRD:
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Tierkrankenversicherung Tierkrankenversicherungen sind, wie alle anderen Krankenversicherungen auch, ohne “Wenn und Aber” verpflichtet, im Krankheitsfall die Kosten zu übernehmen - auch kranke Hunde bleiben voll versichert. Selbst wenn der vierbeinige Patient schon Kosten von DM 7700 verursacht hat, darf die Versicherung den Vertrag für den Hund nicht kündigen. Amtsgericht Hannover, Az.: 506 C 9694/97
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